Denkmalschutz
Denkmäler sind Objekte, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, weil sie bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind.
Wegen dieser Bedeutung stellt das Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG) diese Denkmäler unter besonderen Schutz, um die Erhaltung sicherzustellen. Zuständig für den Denkmalschutz vor Ort ist die Untere Denkmalbehörde der Stadt Detmold.
Bestimmung des Denkmalwertes
Der Denkmalwert wird von Fachleuten des LWL Amtes für Denkmalpflege in Münster und von der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Detmold nach vorheriger Begehung beurteilt. Wird der Denkmalwert festgestellt, ist die Untere Denkmalbehörde gesetzlich verpflichtet, das Objekt in die Denkmalliste einzutragen. Dabei gelten die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes. Über die Eintragung in die Denkmalliste erhalten die Eigentümer nach vorheriger Anhörung einen Bescheid, so dass sie auch über die Unterschutzstellung informiert sind.
Pflichten der Eigentümer
Zu den wichtigsten Pflichten der Denkmaleigentümer gehört die Erhaltungspflicht und die sinnvolle Nutzung des Denkmals.
Außerdem brauchen die Eigentümer für folgende Maßnahmen eine Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde nach § 9 DSchG:
- für die Beseitigung, die Veränderung, die Verlagerung an einen anderen Ort oder die Änderung der bisherigen Nutzung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern
- für Eingriffe in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird ("Umgebungsschutz")
- für die Beseitigung oder Veränderung beweglicher Denkmäler.
Sind bei einer Baumaßnahme Belange des Denkmalschutzes berührt, sei es weil es sich beim betroffenen Gebäude selbst um ein Baudenkmal handelt oder weil es in unmittelbarer Umgebung eines Baudenkmals steht, so sind also alle Maßnahmen nach dem Denkmalschutzgesetz erlaubnispflichtig:
Antrag auf Denkmalrechtliche Erlaubnis
Über diese Erlaubnis entscheidet die Untere Denkmalbehörde nach Anhörung mit dem LWL Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur. Diese Entscheidung kann auch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen, d.h. die Baugenehmigung schließt dann die Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz ein. Die Durchführung von Maßnahmen ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Erkundigen Sie sich daher bitte unbedingt vor Beginn der Bauarbeiten an Ihrem Haus, ob es ein Baudenkmal ist bzw. ob Ihr Bauvorhaben in einem Gebiet durchgeführt werden soll, in dem Baudenkmäler vorhanden sind oder vermutet werden.
Erleichterungen für Denkmaleigentümer
Wenn aufgrund der Denkmaleigenschaft eines Gebäudes Mehrkosten bei Reparaturen, Sanierungen und ähnlichen Maßnahmen entstehen, so kann jeder Eigentümer oder Nutzer dafür öffentliche Zuschüsse beantragen.
Ansprechpartner dafür ist in der Regel die Untere Denkmalbehörde. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht allerdings nicht.
Die Untere Denkmalbehörde kann zurzeit aus 2 Förderprogrammen Mittel zur Verfügung stellen:
1. Förderprogramm Städtebaulicher Denkmalschutz
Das Programm städtebaulicher Denkmalschutz gilt nur für den Kernstadtbereich. Hier finden Sie das Formular und die Förderrichtlinien:
Geltungsbereich Kernstadt
Antrag auf Zuschuss “Lebendige Zentren”
Förderrichtlinie
2. Förderprogramm Stadtpauschale
Für das Programm Stadtpauschale ist ein formloser Antrag ausreichend. Hier finden Sie die Förderrichtlinien:
Neben den Fördermitteln der Denkmalpflege können auch steuerliche Vergünstigungen durch erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen bei Baudenkmälern in Anspruch genommen werden. Hinweise dazu finden Sie unter Steuervorteile.
Von der Unteren Denkmalbehörde bekommen Sie auch die erforderliche Steuerbescheinigung. Hier finden Sie das Formular:
Achtung:
Alle Finanzierungshilfen und steuerlichen Vergünstigungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Maßnahme rechtzeitig mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmt worden ist und eine denkmalrechtliche Erlaubnis vorliegt.
Ihre Ansprechpersonen:
Frau Catrin Will
Teamleitung Städtebauliche Planungen / Untere Denkmalbehörde, Architektin
Frau Catrin Will
Montag | 8:30 – 12:00 |
Dienstag | 8:30 – 12:00 |
Mittwoch | 8:30 – 12:00 |
Donnerstag | 8:30 – 12:00, 14:00 – 17:00 |
Freitag | 8:30 – 12:00 |
Frau Catrin Will
Frau Karin Linneweber
Montag | 8:30 – 12:00 |
Dienstag | 8:30 – 12:00 |
Mittwoch | 8:30 – 12:00 |
Donnerstag | 8:30 – 12:00, 14:00 – 17:00 |
Freitag | 8:30 – 12:00 |
Frau Karin Linneweber
Frau Melanie Lödige
Frau Melanie Lödige
Untere Denkmalbehörde berät
Bauliche Veränderungen an Baudenkmälern greifen zwangsläufig in die Substanz ein, vor allem dann, wenn das Gebäude mit zeitgemäßem Komfort ausgestattet werden soll. Einschneidende Umbaumaßnahmen erfordern viel Fingerspitzengefühl und Erfahrung, damit der Denkmalwert nicht beeinträchtigt wird.
Dafür muss schon im Planungsstadium eine Mitarbeiterin der Unteren Denkmalbehörde zu Rate gezogen werden.
Steuervorteile für Denkmäler
Aufwendungen für Baudenkmäler können die Steuerschuld mindern, insbesondere bei der Einkommenssteuer. In einer Broschüre der Landesregierung NRW sind die Steuertipps für Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer zusammengestellt.
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