Vergnügungssteuer
1. Allgemeines
Nach der Vergnügungssteuersatzung unterliegen bestimmte Vergnügungen gewerblicher Art der Besteuerung. Seit dem 01.01.2011 ist die neue Vergnügungssteuersatzung in Kraft.
Beim Aufstellen von Apparaten ist der Halter Veranstalter (Aufsteller). Die Steuer bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse (Saldo 2 des Zählwerkausdrucks).
2. Vergnügungssteuererklärung
Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1-5 der Vergnügungssteuersatzung, Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern –auch in Kabinen-, Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen und das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten) sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim Fachbereich 1, Abteilung Finanzen und Steuern, anzumelden. Im Anschluss an die Veranstaltung ist eine Abrechnung (Steuererklärung) erforderlich. Anmeldung und Steuererklärung sind schriftlich abzugeben.
Apparate ohne Gewinnbeteiligung: Zur Festsetzung der Steuer sind die Anzahl der Spielapparate und der jeweilige Standort der Spielapparate formlos schriftlich anzugeben. Die An- und Abmeldung von Geräten erfolgt schriftlich.
Apparate mit Gewinnmöglichkeit: Es ist eine Vergnügungssteuererklärung unter Angabe der monatlichen Einspielergebnisse der einzelnen Apparate und des Gesamtergebnisses sowie entsprechender prüffähiger Unterlagen (Zählwerkausdrucke) abzugeben. Für die quartalsweise abzugebende Steuererklärung steht ein Formular zur Verfügung.
3. Berechnung und Erhebung der Vergnügungssteuer
In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
mit Gewinnmöglichkeit: 19% vom Einspielergebnis
ohne Gewinnmöglichkeit: 50€/Monat
In Gaststätten und sonstigen Orten
mit Gewinnmöglichkeit: 19% vom Einspielergebnis
ohne Gewinnmöglichkeit: 25€/Monat
Ihre Ansprechperson:
Frau Lisa-Marie Krüger
Frau Lisa-Marie Krüger
Rechtsgrundlage
Hier finden Sie die Satzung über Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Detmold 22.02: