Grundsteuer
1. Allgemeines
Die Grundsteuer als so genannte Objektsteuer ist von allen Eigentümern für jegliche Art von Grundbesitz zu entrichten. Dazu gehören Eigentumswohnungen genauso wie Industrieanlagen und unbebaute Grundstücke. Persönlicher Schuldner für die Grundsteuer ist grundsätzlich derjenige, dem das Objekt zu Beginn des Kalenderjahres gehört (01.01. Stichtagprinzip).
Die Grundsteuer unterteilt sich in Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und der Grundsteuer B (alle sonstigen Immobilien).
Das Finanzamt entscheidet über die Steuerpflicht. Dazu wird der sogenannte Einheitswert der Immobilie ermittelt und anschließend der Grundsteuermessbetrag festgesetzt. An diese Festsetzung ist die Verwaltung gebunden.
Die Verwaltung multipliziert den Grundsteuermessbetrag mit dem per Satzung festgesetzten Grundsteuerhebesatz der Gemeinde.
Grundsteuermessbetrag x Grundsteuerhebesatz = Grundsteuer
2. Eigentumswechsel innerhalb des Jahres
Die Grundsteuer ist gem. § 10 Abs. 1 Grundsteuergesetz immer für das ganze Jahr von dem Eigentümer zu zahlen, dem das Objekt am 01.01. des Jahres gehört. Eine automatische Umschreibung erfolgt erst zum 01.01. des Folgejahres durch die steuerliche Zurechnung des Finanzamtes auf den neuen Eigentümer.
Diese erfolgt zum Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt.
Generell gilt:
Die üblicherweise privatrechtlich getroffenen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, dass die öffentlichen Lasten und Abgaben mit dem Tag der Übergabe auf den Käufer übergehen sollen (z. B. im notariellen Kaufvertrag) haben auf die Grundsteuerpflicht gegenüber der Stadt Detmold keine Auswirkungen.
Eine Umschreibung der Gebühren kann satzungsrechtlich zum 01. des Folgemonats der grundbuchlichen Umschreibung erfolgen; diese sind dann vom neuen Eigentümer zu zahlen.
Freiwillige Übernahme der Grundsteuer und Gebühren durch den Käufer:
Bei Einverständnis beider Vertragsparteien kann die Umschreibung der Grundsteuer und der Gebühren i.d.R. auch schon zum 01. des Folgemonats nach Besitzübergang erfolgen.
Beispiel:
Besitzübergang
15.01. (im Vertrag enthaltende Regelung z.B. Tag der Übergabe, Kaufpreiszahlung o.ä.)
Umschreibung
01.02. auf den neuen Eigentümer
Ihre Ansprechperson:
Frau Astrid Freckmann
Frau Astrid Freckmann
Rechtsgrundlage
Hier finden Sie die Satzung über die Festsetzung von Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) 22.03