Verschiedene Bestattungs- und Grabarten
Grundsätzlich unterscheidet man Erdbestattungen (Beisetzung im Sarg) und Feuerbestattungen (Urnen- bzw. Aschenbeisetzung). Sofern eine Willenserklärung von Verstorbenen nicht vorliegt, bestimmen in der Regel die Angehörigen die Art der Bestattung.
Erste Ansprechpartner für die Angehörigen sind bei einem Sterbefall die örtlichen Bestattungsunternehmen, die alle weiteren Formalitäten regeln und mit der Friedhofsverwaltung die Beisetzung abstimmen. Alle Bestattungsarbeiten auf den städtischen Friedhöfen führt die Friedhofsverwaltung aus.
Auf den städtischen Friedhöfen gibt es verschiedene Arten von Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen. Allgemeine Informationen dazu sind in dem Flyer "Grabstätten und Grabarten" zusammengestellt. Über die auf den verschiedenen Friedhöfen jeweils verfügbaren Grabarten und Grabstätten, über eventuelle Besonderheiten bei der Vergabe von Nutzungsrechten oder der Belegung von Grabstätten beraten die Mitarbeitenden der Friedhofsverwaltung gerne.
Nutzungsrecht und Nutzungszeit
Beim Erwerb einer Grabstätte auf einem städtischen Friedhof entsteht kein eigentliches Eigentumsverhältnis, sondern lediglich ein Nutzungsrecht über einen bestimmten Zeitraum (Nutzungszeit).
Die Nutzungsberechtigten, im Regelfall nahe Angehörige von Verstorbenen, haben alle Rechte und Pflichten an der Grabstätte, die nach der Friedhofssatzung vorgegeben sind. Dazu zählt etwa das Recht, über weitere Beisetzungen in einer Wahl- bzw. Familiengrabstätte zu entscheiden. Daneben obliegen den Nutzungsberechtigten die Pflichten zur gärtnerischen Herrichtung und Pflege ihrer Grabstätten sowie zur Erhaltung der Standsicherheit von Grabmalen.
Voraussetzung für die Entstehung eines Nutzungsrechtes ist die Erstattung von Nutzungsgebühren, die auf der Grundlage der Friedhofsgebührensatzung berechnet werden.
Ruhezeit
Unter Ruhezeit versteht man den Zeitraum, innerhalb dessen ein Grab nicht erneut belegt werden darf, um einerseits den hygienischen Anforderungen Sorge zu tragen als auch eine angemessene Totenehrung zu ermöglichen. Die Ruhezeit für Sargbeisetzungen beträgt je nach Friedhof 20, 25 oder 30 Jahre, für verstorbene Kinder bis zu drei Jahren auf allen Friedhöfen 15 Jahre. Die Ruhezeit von Aschenbeisetzungen beträgt auf allen städtischen Friedhöfen 20 Jahre.