Beistandschaften
Im Rahmen einer Beistandschaft übernimmt das Jugendamt die umfassende Rechtsvertretung eines minderjährigen Kindes für folgende Aufgabenkreise:
- Feststellung der Vaterschaft
- Feststellung, Regelung, Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes
Das Jugendamt wird durch Vollmacht des allein erziehenden Elternteils Beistand, unabhängig davon, ob die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben oder nur ein Elternteil die elterliche Sorge ausübt. Als Beistand vertritt das Jugendamt das Kind für den beschriebenen Aufgabenkreis gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil, ggf. auch seiner anwaltlichen Vertretung, nimmt aber auch die Interessen im Rahmen eines Klageverfahren beim Familiengericht zur Vaterschaft oder zum Unterhalt wahr.
Unten folgen einzelne Aufgabenschritte des Beistandes.
Feststellung der Vaterschaft
- Aufforderung zur Anerkennung der Vaterschaft
- Klageantrag beim Familiengericht zur Feststellung der Vaterschaft, ggf. verknüpft mit grundsätzlicher Unterhaltsverpflichtung
- Teilnahme am Gerichtstermin als Vertreter des Kindes
Negativattest
Bescheinigung über die alleinige elterliche Sorge
Bei Kindern, deren Eltern nicht verheiratet sind, steht grundsätzlich der Mutter das alleinige Sorgerecht zu. Die Eltern können jedoch die gemeinsame Sorgeerklärung abgeben (siehe Beurkundungen).
Sofern keine Erklärung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge abgegeben wurde, muss unter Umständen der allein erziehende Elternteil bei Behörden, Banken und anderen Einrichtungen einen Nachweis vorlegen, dass er die elterliche Sorge allein ausüben kann.
Dieses so genannte Negativattest kann vom Jugendamt kostenfrei ausgestellt werden. Zuständig ist unabhängig vom Geburtsort des Kindes das Jugendamt des Wohnortes.
Für geschiedene oder getrennt lebende Elternteile, die das alleinige Sorgerecht für ein Kind ausüben, kann eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden. Der Nachweis der alleinigen Sorge ist durch die Entscheidung des Familiengerichts gegeben.
Die Ansprechpartner für Beistandschaften, Beratungen und Beurkundungen haben ihren Dienstsitz im Verwaltungsgebäude Heldmanstr.24, 32760 Detmold
Die Öffnungszeiten sind montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags zusätzlich 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
Grundsätzlich empfiehlt es sich jedoch, für Gespräche und Beurkundungen vorab einen Termin zu vereinbaren, damit sich die zuständige Ansprechperson für das Anliegen Zeit nehmen kann.
Antrag auf Ausstellung einer Negativbescheinigung
Informationen zum Datenschutz Negativbescheinigung
Beurkundungen im Jugendamt
Bei der Urkundenstelle des Jugendamtes können verschiedene Beurkundungen aufgenommen werden, die in § 59 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) genannt sind. Hierzu gehören insbesondere Erklärungen, für die der Gesetzgeber die öffentliche Beurkundung vorgeschrieben hat.
Im Jugendamt können folgende Beurkundungen vorgenommen werden:
- Anerkennung der Vaterschaft eines außerehelich geborenen Kindes, auch vor der Geburt
- Erklärung der Zustimmung der Mutter zur Anerkennung der Vaterschaft
- Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt für alle Kinder und Volljährige bis zum 21. Geburtstag
- Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt für die Mutter bzw. des Vaters eines außerehelich geborenen Kindes (§ 1615 l BGB)
- Erklärung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge bei außerehelich geborenen Kindern, auch vor der Geburt
- Mutterschaftsanerkennungen in Sinne des §29 b des Personenstandsgesetzes (ggf. erforderlich bei Eltern, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben)
Für die Aufnahme der Urkunde ist es erforderlich, einen Termin bei der zuständigen Urkundsperson zu vereinbaren.
Feststellung, Regelung und Durchsetzung
von Unterhaltsansprüchen
- Aufforderung des Unterhaltspflichtigen zur Darlegung des Einkommens
- Feststellung der Unterhaltsanspruchs des Kindes
- Aufforderung zur Zahlung und Aufnahme eines Unterhaltstitels
- Klageanträge beim Familiengericht auf Unterhalt
- Teilnahme an Gerichtsterminen als Vertreter des Kindes
- Überwachung der Zahlungen
- Pfändungsmaßnahmen (Lohnpfändung, Kontopfändung, ...)
Ihre Ansprechpersonen:
Frau Kirsten Frieg
Montag | 08:30 – 12:00 |
Dienstag | 08:30 – 12:00, 14:00 – 16:00 |
Mittwoch | 08:30 – 12:00 |
Donnerstag | 08:30 – 12:00, 14:00 – 17:00 |
Freitag | 08:30 – 12:00 |
Frau Kirsten Frieg
Frau Iris Götz-Niekamp
Frau Iris Götz-Niekamp
Frau Ingrid Pieper
Frau Ingrid Pieper
Frau Silja Beerensmeyer
Frau Silja Beerensmeyer
Beratend unterstützen
Unabhängig von einer Beistandschaft bietet das Jugendamt allein erziehenden Elternteilen und jungen Volljährigen (bis zum 21. Geburtstag) Beratung und Unterstützung zu folgenden Themen:
- zu Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen von Kindern und jungen Volljährigen
- zu Unterhaltsansprüchen nach § 1615 l BGB (Unterhalt der Mutter oder des Vaters eines außerehelich geborenen Kindes)
- zur (Nicht-) Abgabe der Sorgeerklärung (Erklärung, dass die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt werden soll)
Düsseldorfer Tabelle
Hier finden sich die aktuelle Düsseldorfer Tabelle (Leitlinien für den Unterhaltsbedarf):
Broschüre "Die Beistandschaft"
Auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) kann die Broschüre "Die Beistandschaft" heruntergeladen werden:
Broschüre "Die Beistandschaft"
Ombudsstelle
Die Ombudschaft Jugendhilfe NRW ist eine unabhängige, externe Beschwerdestelle gem. § 9a Sozialgesetzbuch 8 (SGB VIII) für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die Anspruch auf Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) haben.
Die Ombudsstelle
- informiert Kinder, Jugendliche und Erwachsene über ihre Rechte auf Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
- unterstützt Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die sich bei der Leistungsgewährung durch ein Jugendamt nicht ausreichend beteiligt, beraten und beschieden fühlen
- unterstützt junge Menschen, die durch einen freien Träger betreut werden, hiermit nicht zufrieden sind und sich persönlich beschweren möchten