Betreuungsbehörde
Eine volljährige Person kann eine gesetzliche Betreuung erhalten, wenn sie auf Grund einer geistigen, psychischen und/oder körperlichen Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage ist, ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise zu erledigen. Auf Veranlassung des Gerichts prüft die Betreuungsstelle, ob die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung tatsächlich notwendig ist oder durch den Einsatz anderer ambulanter Hilfen eine Betreuungseinrichtung vermieden werden kann.
Die Betreuungsbehörde bietet:
- Beratung über Vorsorgevollmachten und auf Wunsch deren Beglaubigung
- Beratung über Betreuungsverfügungen
- Beratung und Unterstützung von rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie Bevollmächtigten
- Beratung hinsichtlich einer Tätigkeit als Berufsbetreuer
- Sachverhaltsaufklärungen und Beratung im Rahmen von Betreuungsverfahren für Gerichte
Zur rechtlichen Betreuung:
Stehen keine ausreichenden Alternativen zur Verfügung, kann eine rechtliche Betreuung für eine Person notwendig sein. Dies kann grundsätzlich jeder dem zuständigen Amtsgericht mitteilen, bspw. Angehörige, Freunde, Nachbarn, Krankenhäuser, Pflegedienste oder andere Institutionen.
Nach dieser Betreuungsanregung prüft das Amtsgericht, ob und in welchen Lebensbereichen die Einrichtung der rechtlichen Betreuung notwendig ist. Hierzu werden in der Regel ein fachärztliches Gutachten sowie ein Sozialbericht durch die Betreuungsstelle eingeholt. Nach persönlicher Anhörung der betroffenen Person beschließt das Gericht, ob eine rechtliche Betreuung notwendig ist und auf welche Lebensbereiche sich diese erstreckt. Das Gericht bestimmt auch, wer zur rechtlichen Betreuerin bzw. zum Betreuer bestellt wird. Hierzu trifft die Betreuungsstelle im Vorfeld eine Einschätzung.
Als rechtliche Betreuerinnen und Betreuer kommen in erster Linie Angehörige oder Personen aus dem persönlichen Umfeld oder andere ehrenamtliche Betreuer in Frage. Sind diese nicht vorhanden oder bereit, die rechtliche Betreuung zu übernehmen, kann eine Vereins- oder Berufsbetreuerin bzw. -betreuer bestellt werden. Die Betreuerinnen und Betreuer unterstützen die Betreuten bei der Wahrung ihrer Interessen im Rahmen der vom Gericht angeordneten Aufgabenkreise und werden bei Bedarf als rechtliche Vertreter tätig. Hierbei hat der/ die Betreuer*in weitestgehend die Wünsche des/der Betreuten zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen betreute Person ein möglichst eigenverantwortliches Leben in unserer Gesellschaft führen kann.
Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer aus dem Familien- oder Bekanntenkreis erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung. Vereins- oder Berufsbetreuerinnen und -betreuer erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Diese Vergütung muss von der Person, die die gesetzliche Betreuung erhält, selbst getragen werden, wenn sie Vermögen hat. Bei Mittellosigkeit wird die Vergütung von der Staatskasse/Gerichtskasse getragen.
Berufsbetreuer*in werden!
Die Stadt Detmold sucht laufend neue Berufsbetreuer. Falls Sie Interesse haben kontaktieren Sie uns gerne. Beachten Sie hierfür auch die weiteren Informationen sowie das Infoblatt zum Download.
Informationsblatt "Berufsbetreuer werden"
betreuungsstelle@detmold.de
Ihre Ansprechpersonen:
Herr Wendt
Herr Wendt
Zuständige Abteilungen:
Leistungen SGB XII, Betreuungsstelle und Rentenstelle
Frau Albrecht
Frau Albrecht
Zuständige Abteilungen:
Leistungen SGB XII, Betreuungsstelle und Rentenstelle
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen zu Betreuung und Vorsorgevollmachten des Landes NRW bzw. des Bundesministeriums:
NRW-Justiz: Betreuung
Vorsorge & Betreuungsrecht
Vordruck Vorsorgevollmacht
Kosten
Beglaubigungsgebühr Vorsorgevollmachten in Höhe von 10,00 Euro gem. § 7 Abs. 4 BtOG