Förderung des Immissionsschutzes über die EU-Umgebungslärmrichtlinie

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie

Die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) verkörpert die Festsetzung eines europaweiten Konzeptes zur Förderung des Schutzes der Bevölkerung vor Umgebungslärm, welches seit dem 25. Juni 2002 per Erlass des europäischen Parlaments und des Rates der europäischen Union in Kraft ist. Ziel der Richtlinie ist es die schädlichen Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder diese zu mindern. Als Umgebungslärm werden Emissionen ausgehend von Hauptstrecken des Straßen- und Schienenverkehrs, sowie von Großflughäfen und Industrieanlagen gewertet. Die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in nationales Recht erfolgt durch die §§ 47 a - f des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG).

Die Lärmaktionsplanung

Auf Basis der immissionsbezogenen Ansätze der Umgebungslärmrichtlinie erfolgt die Lärmaktionsplanung. Sie dient als unterstützendes Planungsinstrument zur Förderung des Lärmschutzes. Im Rahmen der Lärmaktionsplanung erfolgt eine Ermittlung der Lärmbelastung, welche über strategische Lärmkarten dargestellt wird. Auf Grundlage dieser Lärmkartierung erfolgt die Aufstellung von Lärmaktionsplänen zur Vermeidung und Verminderung der Lärmbelastung. Gemäß § 47 c Absatz 1 des BImSchG werden die Lärmkarten alle fünf Jahre fortgeschrieben. Diese Fortschreibung bedingt, gemäß § 47 d Absatz 5 BImSchG, auch die regelmäßige Überprüfung und Überarbeitung der aufgestellten Lärmaktionspläne. Die Überprüfungszeiträume werden als "Stufen" bezeichnet. Da hinsichtlich der Schwellenwerte der Lärmkartierung mit der 2. Stufe der Lärmaktionsplanung zugleich die Endstufe der Umgebungslärmrichtline in geltender Fassung erreicht wurde, wurde die Bezeichnung zu Beginn des dritten Überprüfungszeitraumes 2018 von "Stufe" zu "Runde" geändert. Die Lärmaktionsplanung ist verpflichtend von den zuständigen Behörden nach § 47 e Absatz 1 BImSchG durchzuführen.

Lärmkartierung

Die Lärmkartierung, als Teil der Lärmaktionsplanung, umfasst die Erstellung strategischer Lärmkarten für die verschiedenen Umgebungslärmquellen. Grundsätzlich wird Umgebungslärm nicht gemessen, sondern auf der Grundlage verbindlich vorgegebener Berechnungsvorschriften mit verifizierten Berechnungsprogrammen berechnet. Seit Ende des Jahres 2018 werden die sogenannten Common Noise Assessment Methods in Europe (CNOSSOS-EU), in Deutschland als CNOSSOS-DE implementiert, als europaweit einheitliche Berechnungsvorschrift angewendet. Zuständig für die Durchführung der Lärmkartierung sind nach § 47 e Absatz 1 BImSchG die Gemeinden. In Nordrhein-Westfalen werden die Gemeinden durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW) bei der Kartierung unterstützt. Das LANUV nutzt zur Durchführung der Lärmberechnungen unteranderem Daten des Landesbetriebs Straßenbau NRW, der Bezirksregierungen und der Kommunen.

Der Lärmkartierung liegen bestimmte Schwellenwerte zu Grunde. Das Erreichen dieser Schwellenwerte bedingt die Berücksichtigung im Rahmen der Lärmaktionsplanung. In Bezug auf die klassifizierten Hauptverkehrsstraßen (Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen) erfolgte eine Berücksichtigung zur 1. Stufe der Lärmaktionsplanung ausschließlich dann, wenn ein Verkehrsaufkommen von sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr erreicht wurde. In Bezug auf den Schienenverkehr erfolgte eine Berücksichtigung ab einem Verkehrsaufkommen von 60.000 Zügen pro Jahr. Seit der 2. Stufe der Lärmaktionsplanung werden klassifizierte Hauptverkehrsstraßen ab einem Verkehrsaufkommen von drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und Strecken des Schienenverkehrs ab einem Verkehrsaufkommen von 30.000 Zügen berücksichtigt.

Die Ergebnisse der Lärmkartierung und die entsprechenden Lärmkarten sind über das Umgebungslärmportal des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Nordrhein-Westfalen (MUNV NRW) für die Öffentlichkeit einsehbar. Die Ergebnisse werden ebenfalls, in Bezug auf ihre entsprechenden Lärmaktionspläne, auf der städtischen Internetseite veröffentlicht.

Lärmaktionspläne

Auf Basis der Ergebnisse der Lärmkartierung des LANUV NRW werden die Lärmaktionspläne erstellt. Die Gemeinden in NRW sind nach § 47 d in Verbindung mit § 47 e Absatz 1 BImSchG zur Aufstellung verpflichtend. Im Lärmaktionsplan werden Lärmprobleme im Stadtgebiet identifiziert und Maßnahmen festgesetzt, welche einen Beitrag zur einer Lärmminderung leisten sollen. Die Festsetzung von Maßnahmen im Lärmaktionsplan erfolgt ausschließlich in Bereichen in denen die Schwellenwerte der Lärmkartierung in Bezug auf das Verkehrsaufkommen erreicht werden und eine Lärmkartierung durch das LANUV durchgeführt wurde. Gemäß § 47d Absatz 3 BImSchG ist der Öffentlichkeit rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit zu geben, an der Ausarbeitung und Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken.

Der Aktionsplan dient vorrangig als strategisches Konzept, welches für die Verwaltung verbindlich ist und dessen Festsetzungen im Rahmen anderer Planungen berücksichtigt werden müssen. Es ist zu beachten, dass das BImSchG keine eindeutige Rechtsgrundlage zur Umsetzung von Maßnahmen bietet und diesbezüglich auf spezialgesetzliche Eingriffsgrundlagen, wie beispielsweise aus der Straßenverkehrsordnung (StVO), verweist. Der Lärmaktionsplan entfaltet keine Rechtskraft für oder gegen die Bürgerinnen und Bürger. Aufgrund der reinen verwaltungsinternen Wirkung kann die Umsetzung bestimmter Maßnahmen nicht von Dritten einfordert werden.

Lärmaktionspläne der Stadt Detmold

Folgende Lärmaktionspläne sind im Rahmen der Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie für die Stadt Detmold erarbeitet worden:

Lärmaktionsplan der 1. Stufe (2010)

Im Rahmen der 1. Umsetzungsstufe der EU-Umgebungslärmrichtlinie wurde erstmalig ein Lärmaktionsplan für die Stadt Detmold aufgestellt. Hierbei wurden alle klassifizierten Hauptverkehrsstraßen berücksichtigt, welche ein jährliches Verkehrsaufkommen von sechs Millionen Kraftfahrzeugen aufwiesen. Die Schwellenwerte welche eine Berücksichtigung des Schienenverkehrs erforderlich gemacht hätten, wurden nicht erreicht.

Lärmaktionsplan der 2. Stufe (2018)

Die 2. Stufe der Umgebungslärmrichtlinie sah die Anpassung der Schwellenwerte der Lärmkartierung vor. Seit der 2. Stufe sind Lärmaktionspläne für alle klassifizierten Hauptverkehrsstraßen aufzustellen, die ein jährliches Verkehrsaufkommen von drei Millionen Kraftfahrzeugen aufweisen. Der Lärmaktionsplan wurde auf Grundlage dieser Änderungen vollständig überarbeitet. Es erfolgte keine Berücksichtigung des Schienenverkehrs, da auch im Rahmen der 2. Stufe die Schwellenwerte in Bezug auf das Verkehrsaufkommen nicht erreicht wurden.

Lärmaktionsplan der 3. Runde (2019)

Mit der 2. Umsetzungsstufe wurde zugleich die Endstufe der Umgebungslärmrichtlinie in geltender Fassung erreicht. Somit diente der Überprüfungszeitraum der 3. Runde vorrangig der Fortschreibung des Lärmaktionsplanes der 2. Stufe. Da keine relevanten Veränderungen der Lärmsituation im Stadtgebiet festzustellen waren und dies durch die Kartierungsergebnisse der 3. Runde bestätigt wurde, erfolgte der Beschluss die im Rahmen der 2. Stufe festgesetzten Lärmminderungsmaßnahmen für die 3. Runde fortzuschreiben und weiterzuverfolgen.

Lärmaktionsplan der 4. Runde (2024)

In der 4. Runde der Lärmaktionsplanung kamen erstmalig die angepassten Berechnungsvorschriften im Zuge der Lärmkartierung zum Einsatz. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der angewandten Berechnungsmethoden ist ein direkter Vergleich mit den Kartierungsergebnisse der 3. Runde nur eingeschränkt möglich. Da zudem neue Verkehrszählungsdaten aus dem Jahr 2020 in die Lärmkartierung eingeflossen sind, erfolgte im Rahmen der 4. Runde eine vollständige Überarbeitung des Lärmaktionsplanes für die Stadt Detmold.

Weitere Informationen

Das Umgebungslärmportal des MUNV NRW bietet weitere Informationen zur Umgebungslärmrichtlinie und zum Verfahren der Lärmaktionsplanung. Dazu zählen unteranderem die Ergebnisse der Lärmkartierung des LANUV NRW. Das Umgebungslärmportal ist im Internet unter www.umgebungslaerm.nrw.de erreichbar.