Baulasteintragungen:
Die untere Bauaufsichtsbehörde hat nach der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) ein Baulastenverzeichnis zu führen.
Baulasten sind, ähnlich wie Grunddienstbarkeiten im Grundbuch, Einschränkungen, die ein Grundstück belasten (z. B. Wegerecht, Leitungsrecht, Abstandflächen, Freiflächen wegen Brandschutz usw.).
Die BauO NRW verlangt in einigen Fällen eine Belastung (Tun, Dulden oder Unterlassen) öffentlich-rechtlich zu sichern. Das geschieht durch die Eintragung der Baulast in das Baulastenverzeichnis.
Diese Eintragung muss von dem Grundstückseigentümer/den Grundstückseigentümern und eventuell durch Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch berechtigten Personen durch Unterschrift unter eine Verpflichtungserklärung genehmigt werden. Die Unterschriften werden von dem dazu bestellten Sachbearbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörde öffentlich beglaubigt.
Eine einmal geleistete Verpflichtungserklärung kann nicht mehr zurück genommen werden. Eingetragene Baulasten können nur "gelöscht" werden, wenn der ursächliche Grund der Eintragung wegfällt.
Jede Person, die berechtigtes Interesse nachweist, kann eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis beantragen.
Sowohl die Eintragung, die Löschung und die schriftliche Auskunft sind gebührenpflichtig.
Ihre Ansprechpersonen
Frau Birgitt Schildmann
Gemeindliches Vorkaufsrecht, Grundstücksteilung, Baulasten, Festsetzung von Hausnummernb.schildmannDIES-DURCH-@-ERSETZENdetmold.de
05231 977 374
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Frau Pia Gronemeyer
Vorkaufsrechte, Grundstückteilungen, Straßenbenennungen, Hausnummerierungp.gronemeyerDIES-DURCH-@-ERSETZENdetmold.de
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