Im Rahmen einer Beistandschaft übernimmt das Jugendamt die umfassende Rechtsvertretung eines minderjährigen Kindes für folgende Aufgabenkreise:
Das Jugendamt wird durch Vollmacht des allein erziehenden Elternteils Beistand, unabhängig davon, ob die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben oder nur ein Elternteil die elterliche Sorge ausübt. Als Beistand vertritt das Jugendamt das Kind für den beschriebenen Aufgabenkreis gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil, ggf. auch seiner anwaltlichen Vertretung, nimmt aber auch die Interessen im Rahmen eines Klageverfahren beim Familiengericht zur Vaterschaft oder zum Unterhalt wahr.
Einzelne Aufgabenschritte des Beistandes können sein:
Bei Kindern, deren Eltern nicht verheiratet sind, steht grundsätzlich der Mutter das alleinige Sorgerecht zu. Die Eltern können jedoch die gemeinsame Sorgeerklärung abgeben (siehe Beurkundungen).
Sofern keine Erklärung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge abgegeben wurde, muss unter Umständen der allein erziehende Elternteil bei Behörden, Banken und anderen Einrichtungen einen Nachweis vorlegen, dass er die elterliche Sorge allein ausüben kann.
Dieses so genannte Negativattest kann vom Jugendamt kostenfrei ausgestellt werden. Zuständig ist unabhängig vom Geburtsort des Kindes das Jugendamt Ihres Wohnortes.
Für geschiedene oder getrennt lebende Elternteile, die das alleinige Sorgerecht für ein Kind ausüben, kann eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden. Der Nachweis der alleinigen Sorge ist durch die Entscheidung des Familiengerichts gegeben.
Die Ansprechpartner für Beistandschaften, Beratungen und Beurkundungen finden Sie im Verwaltungsgebäude Heldmanstr.24, 32760 Detmold
Die Öffnungszeiten sind Mo - Fr von 8.30 Uhr - 12.00 Uhr und Do zusätzlich 14.00 Uhr - 17.00 Uhr.
Grundsätzlich empfiehlt es sich jedoch, für Gespräche und Beurkundungen vorab einen Termin zu vereinbaren, damit sich Ihre zuständige Ansprechperson für Sie Zeit nehmen kann.
Bei der Urkundenstelle des Jugendamtes können verschiedene Beurkundungen aufgenommen werden, die in § 59 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) genannt sind. Hierzu gehören insbesondere Erklärungen, für die der Gesetzgeber die öffentliche Beurkundung vorgeschrieben hat. Im Jugendamt können folgende Beurkundungen vorgenommen werden:
Für die Aufnahme der Urkunde ist es erforderlich, einen Termin bei der zuständigen Urkundsperson zu vereinbaren.
Unabhängig von einer Beistandschaft bietet das Jugendamt allein erziehenden Elternteilen und jungen Volljährigen (bis zum 21. Geburtstag) Beratung und Unterstützung zu folgenden Themen:
1. Aufforderung des Unterhaltspflichtigen zur Darlegung des Einkommens
2. Feststellung der Unterhaltsanspruchs des Kindes
3. Aufforderung zur Zahlung und Aufnahme eines Unterhaltstitels
4. Klageanträge beim Familiengericht auf Unterhalt
5. Teilnahme an Gerichtsterminen als Vertreter des Kindes
6. Überwachung der Zahlungen
7. Pfändungsmaßnahmen (Lohnpfändung, Kontopfändung, ...)
Auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) können Sie sich die Broschüre "Die Beistandschaft" herunterladen: