Förderung des ÖPNV nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW
Gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW wird der Stadt Detmold vom Land eine jährliche ÖPNV-Pauschale zuerkannt, die ausschließlich für Zwecke des ÖPNV eingesetzt werden muss. Die Verwendung ist im Gesetz geregelt. Die Stadt Detmold leitet mindestens 80 % der ihr als ÖPNV-Pauschale nach § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW zugewiesenen Mittel für Zwecke der Sicherstellung von Verkehrsdiensten des ÖPNV weiter, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen. Ein Anteil von 30 % der Mittel muss als Anreiz zum Einsatz neuwertiger und barrierefreier Fahrzeuge verwendet werden.
Bis zu 20% der ihr als ÖPNV-Pauschale nach § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW gewährten Mittel verwendet die Stadt Detmold für Zwecke des ÖPNV. Dazu gehören u.a. der barrierefreie Ausbau von Haltestellen, Planungskosten und Personalkosten.
Anträge auf Fahrzeugförderung sind für das Bewilligungsjahr 2022 bis spätestens zum 30.04.2023 an folgende Adresse zu stellen: Stadt Detmold, Frau Albert 1.0.21/9, Marktplatz 5, 32756 Detmold. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass nach diesem Termin eingehende Anträge für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden können.
Förderung des Ausbildungsverkehrs nach § 11a ÖPNVG NRW
In Nordrhein-Westfalen wird der Ausgleich für die Beförderung von Auszubildenden im öffentlichen Personennahverkehr seit 01.01.2011 im Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW, §11a) geregelt. Empfänger der sogenannten Ausbildungsverkehr-Pauschale sind die kommunalen Aufgabenträger.
Die Aufgabenträger leiten mindestens 87,5% der Fördermittel an öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen weiter zum Zweck des Ausgleichs der Kosten, die bei der Beförderung von Personen mit rabattierten Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Linienverkehr gemäß §§42, 43 Nummer 2 PBefG (allgemeiner Linienverkehr bzw. Sonderlinienverkehr für die Schülerbeförderung) entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. Voraussetzung ist, dass. sterben von den Verkehrsunternehmen angewendeten Tarife für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs sterben Tarife für die entsprechenden allgemeinen Zeitfahrausweise um mehr als 20% unterschreiten.
Maßstab für die Verteilung der Pauschale und die jeweiligen spezifischen Verkehrsunternehmen sind die Erträge der Verkehrsunternehmen im Ausbildungsverkehr des Jahres. Bis zu 12,5% der Ausbildungsverkehr-Pauschale dürfen die Aufgabenträger zur Finanzierung von Maßnahmen verwenden, die Fortentwicklung von Tarif- und Verkehrsangeboten sowie der Qualitätsverbesserung im Ausbildungsverkehr dienen.
Die Stadt Detmold leitet 95 % der Mittel weiter. 5 % werden für die Abdeckung des Verwaltungsaufwandes bei der Umsetzung der allgemeinen Vorschrift eingesetzt.
Am 15.12.2021 hat der Rat der Stadt Detmold die Satzung der Allgemeinen Vorschrift der Stadt Detmold für die Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW mit Änderungen beschlossen. Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.
Hier finden Sie die Allgemeine Vorschrift der Stadt Detmold zu § 11 a ÖPNVG NRW:
Allgemeine Vorschrift Stadt Detmold
Formular Antrag Mittel gem. §11a ÖPNVG NRW für 2023:
ÖPNV-Gesamtbericht nach Art. 7 EU-VO 1370/2007 der Stadt Detmold
Am 3. Dezember 2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße in Kraft getreten. In Art. 7 (1) der VO 1370 wird von den zuständigen Behörden ein jährlicher Gesamtbericht gefordert.
Die Stadt Detmold veröffentlicht hiermit als zuständige Behörde im Sinne der oben genannten Verordnung ihren Gesamtbericht über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes sowie die diesen Betreibern zur Abgeltung gewährten Ausgleichsleistungen und ausschließlichen Rechte.