Beachten Sie bitte unsere aktuellen Hinweise zur Bearbeitung Ihres Anliegens während der Corona-Pandemie auf unserer Bürgerberatungs-Seite.
Sie haben eine neue Wohnung in Detmold bezogen und wollen nun ihren neuen Wohnsitz bei uns anmelden.
Eine An- oder Ummeldung kann frühestens am Tag des Umzugs erfolgen.
In der Regel ist die Anmeldung mit allen Unterlagen bei uns persönlich abzugeben, eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich.
Bei Familien (Ehepaar, Kinder bis 18 Jahre) genügt es, wenn ein Erwachsener mit den Ausweisen der anderen Familienmitglieder die Anmeldung vornimmt.
Bei Zuzügen aus dem Ausland ist grundsätzlich das persönliche Erscheinen aller Meldepflichtigen (auch Kinder) erforderlich.
Staatsangehörige aus Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören, müssen sich auch bei der Ausländerbehörde melden.
Wichtig:
Sofern ein minderjähriges Kind mit nur einem Elternteil umzieht, aber vorher mit beiden Elternteilen zusammengelebt hat, ist die Einverständniserklärung des nichtmitziehenden Elternteils erforderlich (Formular s. unten).
Um eine reibungslose Bearbeitung Ihrer Anmeldung zu gewährleisten, bringen Sie bitte die Bestätigung des neuen Wohnungsgebers mit.
Diese Dienstleistung ist gebührenfrei.
Anmeldung, Abmeldung - § 17 Bundesmeldegesetz (BMG)
Mitwirkung des Wohnungsgebers - § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich gem. § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre
Wollen Sie aus Ihrer Neben- Ihre Hauptwohnung machen, dann teilen Sie dies bitte der Meldebehörde mit, die für Ihre neue Hauptwohnung zuständig ist.
Jeden Wechsel der Hauptwohnung müssen Sie der zuständigen Meldebehörde anzeigen. Wenn Sie in Deutschland zwei oder mehrere Wohnungen haben, müssen Sie gegenüber der Meldebehörde erklären, welche dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung ist.
Die anderen sind dann automatisch Ihre Nebenwohnungen. Eine Person kann immer nur eine Hauptwohnung haben, diese ist die hauptsächlich benutzte Wohnung, also dort, wo Sie sich am häufigsten aufhalten. Wenn Sie verheiratet sind und nicht dauernd getrennt von Ihrer Familie leben, ist dies die hauptsächlich benutzte Wohnung der Familie. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Minderjährige haben ihre Hauptwohnung in der hauptsächlich benutzten Wohnung der sorgeberechtigten Person.
Leben die sorgeberechtigten Personen getrennt, ist die von dem Minderjährigen hauptsächlich benutzte Wohnung eines der Sorgeberechtigten seine Hauptwohnung.
Die Festlegung der Hauptwohnung hat wichtige Auswirkungen, zum Beispiel richtet sich die Zuständigkeit vieler Behörden nach dieser und dort dürfen Sie wählen gehen.
Eine Abmeldung der Nebenwohnung ist nur nötig, wenn Sie diese aufgeben.