Grundstücksteilungen:
Der Begriff bezieht sich nicht, wie vielfach angenommen, auf die Festlegung einer neuen Grenze im Gelände. Vielmehr definiert das Baugesetzbuch die Teilung als "Abschreibung eines Flurstücks oder Flurstücksteils von einem Grundbuchblatt".
Hierzu verlangt das Grundbuchamt des Amtsgerichtes, im Falle von bebauten Grundstücken, eine Teilungsgenehmigung von der Gemeinde. Auf Antrag wird geprüft, ob durch die Teilung bauordnungsrechtliche Missstände entstehen und wie sich diese möglicherweise beseitigen lassen.
Ist die Teilung letztendlich zulässig, wird sie mit gleichzeitigem Erlass eines Gebührenbescheides genehmigt.
Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGO) ermittelt.
Die Tarifstelle 02 (Teil I) von 2 bis 2.4.11.5 finden Sie hier!
Die Tarifstelle 02 (Teil II) von 2.5 bis 2.9.6.5 finden Sie hier!
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
Baugesetzbuch (BauGB)
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land NRW (VwVfG NRW)
Der Antragsteller ist regelmäßig der Grundstückseigentümer. Bei Vorliegen einer Vollmacht kann der Antrag auch vom Käufer (bei einem Teilungskauf), einem Notar, einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder dem Katasteramt gestellt werden.
Prüfung auf Vollständigkeit, Berechtigung und ob bauordnungswidrige Verhältnisse geschaffen würden. Abschließend erfolgt die Genehmigung oder Versagung der Teilung.
Maximal drei Monate