Behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz:
Notwendige Unterlagen erfragen Sie bitte beim Standesamt.
Rechtsgrundlage Namensänderungsgesetz
Angleichungserklärung nach § 47 EGBGB:
Notwendige Unterlagen erfragen Sie bitte beim Standesamt.
Namenserteilung nach § 1617a BGB:
Vorzulegende Urkunden:
Die Namenserteilung muss öffentlich beglaubigt werden, d.h. alle Beteiligten müssen im Standesamt mit Terminabsprache vorsprechen und sich ausweisen können.
Einbenennung nach § 1618 BGB:
Voraussetzungen:
Vorzulegende Urkunden:
Die Einbenennung muss öffentlich beglaubigt werden, d.h. alle Beteiligten müssen im Standesamt mit Terminabsprache vorsprechen und sich ausweisen können.
Zuständig für die Aufnahme dieser beiden Erklärungen (Namenserteilung und Einbenennung) ist das Standesamt Ihres Wohnortes.
Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe nach § 1355 Abs. 5 BGB:
Vorzulegende Urkunden:
Zuständig für die Aufnahme dieser Erklärung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder das Ihrer Eheschließung.
behördliche Namensänderung
Angleichungserklärung - Art. 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Namenserteilung - § 1617a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Einbenennung - § 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe - § 1355 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)