Die Aufgaben des Bürgermeisters

Die Bürgermeisterin / Der Bürgermeister wird in der Regel für 5 Jahre direkt von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern gewählt. Dabei müssen mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf eine/n Kandidatin/Kandidaten fallen. Gegebenenfalls ist eine Stichwahl erforderlich. 

Die Aufgaben der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters sind in der Gemeindeordnung des Landes NRW beschrieben. 

Zitat Gemeindeordnung (GO) NRW, § 62: 

§ 62 GO NRW

Aufgaben und Stellung des Bürgermeisters 

  1. Der Bürgermeister ist kommunaler Wahlbeamter. Der Bürgermeister ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. Er leitet und verteilt die Geschäfte. Dabei kann er sich bestimmte Aufgaben vorbehalten und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten selbst übernehmen.
  2. Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vor. Er führt diese Beschlüsse und Entscheidungen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie Weisungen, die im Rahmen des § 3 Abs. 2 und des § 132 ergehen, unter der Kontrolle des Rates und in Verantwortung ihm gegenüber durch. Der Bürgermeister entscheidet ferner in Angelegenheiten, die ihm vom Rat oder von den Ausschüssen zur Entscheidung übertragen sind.
  3. Dem Bürgermeister obliegt die Erledigung aller Aufgaben, die ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind.
  4. Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung über alle wichtigen Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten.

Damit ist die Bürgermeisterin / der Bürgermeister einerseits „Chef/in“ der Stadtverwaltung, führt Beschlüsse des Rates aus, bereitet diese vor und setzt Aufgaben aus gesetzlichem Auftrag um.

Andererseits ist sie / er Mitglied des Stadtrates und vertritt die Stadt nach außen.

Am Wichtigsten jedoch ist die Kommunikation und soweit möglich, die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger.