Grundstücksteilungen:
Der Begriff bezieht sich nicht, wie vielfach angenommen, auf die Festlegung einer neuen Grenze im Gelände. Vielmehr definiert das Baugesetzbuch die Teilung als "Abschreibung eines Flurstücks oder Flurstücksteils von einem Grundbuchblatt".
Hierzu verlangt das Grundbuchamt des Amtsgerichtes, im Falle von bebauten Grundstücken, eine Teilungsgenehmigung von der Gemeinde. Auf Antrag wird geprüft, ob durch die Teilung bauordnungsrechtliche Missstände entstehen und wie sich diese möglicherweise beseitigen lassen.
Ist die Teilung letztendlich zulässig, wird sie mit gleichzeitigem Erlass eines Gebührenbescheides genehmigt.
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Vorkaufsrechte, Grundstückteilungen, Straßenbenennungen, Hausnummerierungp.gronemeyerDIES-DURCH-@-ERSETZENdetmold.de
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Gemeindliches Vorkaufsrecht, Grundstücksteilung, Baulasten, Festsetzung von Hausnummernb.schildmannDIES-DURCH-@-ERSETZENdetmold.de
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