Ausübung von gemeindlichen Vorkaufsrechten

In den §§ 24 bis 28 BauGB (Baugesetzbuch) sind die gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinden geregelt.

Die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes ist ein städtebauliches Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung. Die Bodenordnung, städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Stadtumbau und städtebauliche Erhaltung finden über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes statt. Letzteres bedeutet die Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit.

Die Ausübung von Vorkaufsrechten ist nur im Bereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes möglich und darf nur bei Flächen für den Gemeinbedarf stattfinden.

Sollte die Gemeinde die Ausübung des Vorkaufsrechtes beschließen, steigt diese in den bereits beurkundeten Kaufvertrag zwischen den Privatparteien ein. Zur Ausübung des Vorkaufsrechtes ist ein Änderungsvertrag des ursprünglichen Vertrages nötig, in dem die verkaufte Fläche um die Fläche, die die Gemeinde erwerben möchte, reduziert wird. Ein weiterer Vertrag muss zwischen dem Verkäufer und der Gemeinde über die zu erwerbende Fläche beurkundet werden.

Sollte kein Vorkaufsrecht gegeben sein, ist von der Gemeinde unverzüglich ein Negativzeugnis auszustellen. Dieses muss der Notar beim Amtsgericht einreichen, um die Eigentumsumschreibung veranlassen zu können.

 

 

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