Wer heute neu baut, einen Bestandsbau saniert oder erweitert, muss die zurzeit gültige Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) erfüllen.
Die EnEV verpflichtet den Eigentümer auch zu Nachrüstungen bei Anlagen und Gebäuden wie zum Beispiel: Austausch von Heizkesseln, Dämmung von bisher ungedämmten Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen und Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches.
Die Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen, Pflichtangaben in Immobilienanzeigen zu machen, Registriernummern anzugeben, die Beschreibung der Aufgaben des bevollm. Bezirksschornsteinfegers, Hinweise zu Stichprobenkontrollen von Energieausweisen, usw. sind weitere Anforderungen, die durch die EnEV geregelt werden.
Allgemein EEWärmeG
Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, zur Schonung fossiler Ressourcen und zur Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien zu fördern.
Aufgrund der Vorschriften des EEWärmeG müssen neue Gebäude ihren Wärme- und Kälteenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien abdecken.
Diese Pflicht zum prozentualen Einsatz am Wärme- und Kälteenergiebedarf liegt bei:
Erneuerbaren Energien
Ersatzmaßnahmen
Die Nachweisführung wird für das Land Nordrhein-Westfalen aufgrund des Gesetzes zur Durchführung des Bundesgesetzes zur Förderung Erneuerbare Energien im Wärmebereich (EEWärmeG-DG NRW) festgelegt. Die Eigentümer haben die Nachweise durch einen Sachkundigen (§2 Abs. 2 Nr. 7 EEWärmeG) auf ihre Richtigkeit überprüfen und die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem EEWärmeG formlos bestätigen zu lassen.
Die überprüften Nachweise und Bestätigungsvermerke sind auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Für die Nachweisführung können die nachfolgenden Formulare genutzt werden.
EnEV
EEWärmeG