Anschaffung emissionsfreier Nutzfahrzeuge

Das Team Stadtreinigung und Winterdienst verfolgt den Ansatz sich zeitnah nach effektiven Nutzen von Verbrennungsmotoren abzuwenden, daher wurden im vergangenen Jahr erfolgreich zwei rein batterieelektrisch betriebene Nutzfahrzeuge der Klasse N1 beschafft. Mit diesen Nutzfahrzeugen soll zum einen eine klimaneutrale Arbeitsweise der Stadtreinigung im Innenstadtkern gefördert und zum anderen die Effektivität des Winterdienstes im Bereich des Rad- und Gehweges gesteigert werden. Auch wird durch die Nutzung rein batterieelektrisch betriebener Nutzfahrzeuge der CO2-Ausstoß im Vergleich zu Verbrennungsmotoren stark reduziert. 

Für die Durchführung der Maßnahme hat die Bezirksregierung Arnsberg der Stadt Detmold nach Stellen eines Fördermittelantrages für das „NRW - Sonderprogramm für emissionsfreie Nutzfahrzeuge“ eine zweckgebundene Zuwendung von bis zu 60 % des Anschaffungswertes der Nutzfahrzeuge bewilligt. Dieses Projekt wurde also als Teil der Reaktion der Europäischen Union auf die COVID-19-Pandemie gefördert. Die Ziele des Programms REACT-EU sind unter anderem die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern, klimafreundliche Technologien zu fördern sowie die digitale und stabile Erholung der Wirtschaft zu unterstützen.

Die Beschaffung der Nutzfahrzeuge wurde im Dezember 2022 erfolgreich abgeschlossen und die Fahrzeuge sind seitdem erfolgreich im Betrieb für den Bau- und Betriebshof der Stadt Detmold.

Stadtreinigung und Winterdienst

Das Team Stadtreinigung und Winterdienst sorgt für ein sauberes Stadtbild der Stadt Detmold. Hierbei werden sowohl Aspekte der Hygiene als auch der Verkehrssicherheit berücksichtigt.

 

 

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über Leistungen der Stadtreinigung und des Winterdienstes.

Stadtreinigung

Die Stadtreinigung erfolgt mit lärmgedämmten Kehrmaschinen, mit schadstoffarmen Kleinfahrzeugen und durch manuelle Reinigung entsprechend den satzungsmäßigen Bestimmungen.

190 Frontkilometer werden regelmäßig gesäubert. Für die umfangreichen Aufgaben sind 13 Mitarbeitende regelmäßig in den Straßen der Stadt Detmold im Dienst der Stadthygiene unterwegs.

Reinigung durch die Anlieger

Mit Ausnahme der satzungsmäßigen Aufgaben, die das Team Stadtreinigung und Winterdienst erbringt, sind grundsätzlich die Anlieger zur Reinigung der Straße oder des Gehweges verpflichtet.

Wir erbringen folgende Leistungen

· Maschinelle und manuelle Straßen- und Bürgersteigreinigung

· Leerung der Abfallbehälter an Haltestellen und öffentlichen Plätzen

· Reinigung der Bodenflächen in den Buswartehallen

· Reinigung der Glascontainerstellplätze

· Reinigung nach dem Wochenmarkt

· Reinigung von öffentlichen Plätzen nach Veranstaltungen

· Entfernen von wilden Müllablagerungen auf öffentlichen Flächen

FAQ Häufig gestellte Fragen zur Straßenreinigung und zum Winterdienst

Wie erfahre ich, welche Pflichten ich bei der Straßenreinigung habe?

Der konkrete Pflichtenumfang ergibt sich aus der Reinigungsklasse meiner Straße und den weiteren Vorschriften der Straßenreinigungssatzung.

 Was muss ich machen, wenn die Gehweg-Sommerreinigung, also die Straßenreinigung (§ 3 der Satzung) bezüglich der Gehwege auf mich übertragen ist?

Der Reinigungsumfang ergibt sich aus § 3 der Satzung. Eine akzeptable Gehwegreinigung umfasst grundsätzlich die Kehrung und Beseitigung aller Verunreinigungen, die auf die Straße fallen - unabhängig davon, ob Passanten sie absichtlich weggeworfen haben (Zigarettenschachteln, Getränkedosen, usw.), ob sie von Tieren (z.B. Hundekot) verursacht wurden oder einfach durch die Natur bedingt sind. Deshalb sollten Sie auch Unkraut, Gras, Wildkräuter, Algen und sonstige Pflanzen aus der Gehwegfläche entfernen. Laub muss umgehend beseitigt werden, wenn es z.B. wegen Nässe zu Rutschgefahr führen kann oder wenn soviel Laub auf dem Gehweg liegt, dass Passanten stolpern oder Radfahrer zu Fall kommen könnten.

Die Reinigungshäufigkeit ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis. Im Stadtgebiet Detmold sind die Anlieger verpflichtet 1-mal wöchentlich die Straße bzw. den Gehweg zu reinigen. Im Regelfall können Sie den Zeitpunkt, an dem Sie Ihrer Verpflichtung nachkommen, innerhalb des gesetzten Zeitrahmens nach Ihren Bedürfnissen und Möglichkeiten frei wählen. Die Bürger sollten gerade zum Wochenende in einer "Sauberen Stadt" spazieren gehen können.

Welche Pflichten habe ich bei der Übertragung der Fahrbahn-Reinigung auf mich (§ 3 der Satzung)?

Sinngemäß gilt das Gleiche wie bei der Gehwegreinigung. Wenn die Reinigung übertragen worden ist, ist die gesamte Fahrbahn vor dem eigenen Grundstück grundsätzlich jeweils bis zur Mitte zu kehren.

Warum kommt in den Wintermonaten die Kehrmaschine nicht regelmäßig?

Ab +1 Grad muss der Betrieb der Kehrmaschinen eingestellt werden, da jede Kehrmaschine für die Kehraufgabe mit Wasser arbeitet. Hier würde die Kehrmaschine in einem sensiblen Temperaturbereich eine Eisbildung auf den Straßen verursachen. Weiterhin verursacht Eisbildung an der Saugturbine einen massiven Maschinenschaden.

Was muss ich machen, wenn ich für die Winterwartung von Gehwegen (§ 4 der Satzung) zuständig bin?

Gehwege müssen in einer Breite von 1,50 Meter entlang des Grundstückes geräumt werden. Der Schnee darf nicht auf die Fahrbahnen, sondern möglichst an den Gehwegrand geräumt werden. Ist kein Gehweg vorhanden, ist der Fahrbahnrand in einer Breite von 1,50 Metern schnee- und eisfrei zu halten. Bitte achten Sie darauf, dass durchgängige Gehbahnen in den Straßen entstehen.

Auch kombinierte Geh- und Radwege fallen in die Zuständigkeit der anliegenden Grundstückseigentümer. Zeichen 240

Bei dem Zeichen 241 räumt die Stadt Detmold den Radweg, der angrenzende Anlieger hat den Gehweg zu räumen.

Welche Streumittel dürfen eingesetzt werden?

Die Verwendung eines bestimmten Streumittels ist nicht vorgeschrieben. In jedem Fall sollte das Streugut eine gute Wirkung gegen Rutschgefahr haben. Aus Umweltschutzgründen ist das Streuen mit Salz bzw. auftauenden Stoffen auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn durch abstumpfende Mittel keine ausreichende Wirkung mehr erzielt werden kann, z.B. bei Eisglätte oder Gehwegen mit starkem Gefälle. Bei der Salznutzung sollte auf einen größtmöglichen Abstand zur angrenzenden Vegetation geachtet werden. Auf privaten Flächen sollte aus Umweltschutzgründen kein Salz verwendet werden.

Auf den Straßen verwenden die Mitarbeitende des Winterdienstes der Stadt Detmold Feuchtsalz, dies ist eine Mischung aus Salz (70 %) und Sole (30 %).Durch die Verwendung der Sole konnten die gestreuten Salzmengen deutlich verringert werden.

Nach Studien des Umweltbundesamtes ist die Verwendung von Feuchtsalz in der Gesamtbetrachtung umweltfreundlicher einzustufen, als das ständige Nachstreuen bei der Verwendung von Splitt sowie Sand und dem damit verbundenen späteren Auffegen.

Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich meinen Verpflichtungen nicht nachkomme?

Einerseits kann sich der Anlieger schadensersatzpflichtig machen, wenn er seine Pflicht nicht erfüllt hat, und deshalb ein Passant beispielsweise fällt und sich verletzt. Andererseits hat die Stadt Detmold die Möglichkeit mit einem Bußgeld einzugreifen. Die Pflicht besteht im Übrigen auch dann, wenn der Eigentümer wegen Gebrechlichkeit, frühem Dienstbeginn, Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, selbst zu räumen bzw. zu streuen. Er muss dann dafür Sorge tragen, dass sich jemand anderes darum kümmert.

Wie / Wo stelle ich im Winter mein Fahrzeug ab?

Möglichst auf dem Grundstück dafür vorgesehenem Stellplatz / Garage. Sollte dies nicht möglich sein, hat man beim Abstellen des Fahrzeuges am Fahrbahnrand (§ 12 STVO) eine Restfahrbahnbreite von 2,55 m plus Sicherheitsabstand nach allgemeiner Rechtsprechung einzuhalten. Ist diese Restfahrbahnbreite nicht erhalten, wird kein Winterdienst durchgeführt.

Wer hilft Ihnen bei offenen Fragen?

Weitere Auskünfte erhalten Sie im Fachbereich Städtische Betriebe unter der Telefonnummer 05231 977-727. Persönlich können Sie Herrn Detert in der Georgstraße 10, Zimmer 0.22, zu den geltenden Öffnungszeiten erreichen.

Winterdienst der Stadt Detmold

Ziel des Winterdienstes der Stadt Detmold ist es, dem Verkehrsteilnehmer eine möglichst hohe Sicherheit zu gewährleisten. Gleichzeitig soll die Umweltbelastung durch das Streuen möglichst gering gehalten werden.

Im Folgenden erhalten Sie einen Auszug aus der Straßenreinigungssatzung mit Überblick über die Winterdienstpflichten der Stadt Detmold sowie die der Eigentümer und Hinweise aus der aktuellen Rechtsprechung.

Für Fragen zum Winterdienst steht Ihnen Herr Detert unter der Telefonnummer 977 - 727 gerne zur Verfügung.

Allgemeines zum Winterdienst

Für die Räumung der Fahrbahnen werden im gesamten Stadtgebiet Detmold etwa 12 Stunden (je nach Witterung) benötigt. Die Räumung erfolgt nach einem festen Einsatzplan, entsprechend der festgelegten Prioritäten für die Stadt Detmold. Die Kommune ist nicht verpflichtet alle Fahrbahnen bei Winterglätte rund um die Uhr zu betreuen.

In Detmold werden über 370 km Straßen geräumt und gestreut. Damit auch Sie bei Eis und Schnee sicher unterwegs sind, räumen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Städtischen Betriebe die Fahrbahnen frei und streuen nach Bedarf mit Feuchtsalz.

Für Sie im Winterdiensteinsatz sind:

  • 40 Mitarbeiter
  • 9 Winterdienstfahrzeuge (Groß)
  • 10 Winterdienstfahrzeuge (klein)
  • 11 Handräumkolonen

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der Winterdienst nicht überall gleichzeitig sein kann. Bei Schneelage oder bei einsetzendem Schneefall wird der Räumdienst bereits um 3.00 Uhr alarmiert; mit der Räumung wird dann gegen 03:30 Uhr begonnen. Wir bitten Sie um etwas Geduld, bis wir die Fahrbahnen in Ihrer Nähe geräumt und/oder gestreut haben und um Verständnis, dass die Fahrer der Räumfahrzeuge keine privaten Flächen räumen dürfen.

Räum-und Streupflicht der Anlieger

Durch die Straßenreinigungssatzung der Stadt Detmold ist die Verpflichtung für die Winterwartung sämtlicher Gehwege den Eigentümer übertragen worden.

Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Als Gehwege in diesem Sinne gelten auch die an die Anliegergrundstücke grenzenden Flächen der Fußgängerzone. Bei nicht vorhandenem Gehweg gilt ein 1,50 m breiter Streifen entlang der Straße an den Rändern der Fahrbahnfläche als Gehweg.

In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. 

Bei Eis- und Schneeglätte:

Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist. Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei Eisregen und an gefährlichen Stellen (Treppen, starken Gefällen oder Steigungen) ist die Verwendung erlaubt.

 

 

Bei extremen Witterungsverhältnissen arbeiten die Mitarbeiter rund um die Uhr.