Grabmale

Grabmale und Gedenkzeichen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung auf den Grabstätten errichtet werden. Dazu ist ein schriftlicher Antrag mittels des dafür vorgesehenen Formulars zu stellen.

Die handwerkliche Ausführung und die Aufstellung von Grabmalen erledigen im Regelfall die fachlich qualifizierten Bildhauer- und Steinmetzbetriebe im Auftrag der Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten. Diese Betriebe übernehmen dann auch die erforderlichen Formalitäten des Genehmigungsantrages.

Grabmale sind handwerklich einwandfrei und standsicher zu errichten und instandzuhalten, so dass keine Gefahren durch evtl. Umstürzen von ihnen ausgehen. Verantwortlich dafür sind die jeweils Grabnutzungsberechtigten.

Die Friedhofsverwaltung überprüft einmal jährlich, ob die Standsicherheit der Grabmale auf den Friedhöfen noch gewährleistet ist.

Nicht mehr standsichere Grabmale werden beanstandet und sind auf Veranlassung der Grabnutzungsberechtigten wieder ordnungsgemäß zu befestigen.

 

Grabmalantrag