Die Grundsicherung und die Hilfe zum Lebensunterhalt sind jeweils bedarfsorientierte Sozialleistungen, die nach dem 3. oder 4. Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) gewährt werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert in ihrer Broschüre über die verschiedenen Leistungen der Sozialhilfe. Sie enthält nützliche Hinweise und Informationen zu den einzelnen Leistungen.

Download: Grundsicherung/Sozialhilfe

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Grundsicherung wird nur auf Antrag zunächst für 12 Monate geleistet.

Anspruchsberechtigt wegen Alters sind Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Anspruchsberechtigt wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und lt. Gutachten der Deutschen Rentenversicherung dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Ein Anspruch besteht nur, soweit das Einkommen oder Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt decken zu können.

Die anspruchsberechtigte Person muss ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Ihren entsprechenden Ansprechpartner finden Sie unter den Dienstleistungen der Stadt Detmold.

Hilfe zum Lebensunterhalt

Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die lt. Gutachten der Deutschen Rentenversicherung befristet voll erwerbsgemindert sind,
die Altersgrenze für den Anspruch auf die Regelaltersrente noch nicht erreicht haben und keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) bzw. auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben,
oder Personen, die eine vorgezogene Altersrente beziehen.
Ein Anspruch besteht nur, soweit das Einkommen oder Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt decken zu können.

Die anspruchsberechtigte Person muss ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Ihren entsprechenden Ansprechpartner finden Sie unter den Dienstleistungen der Stadt Detmold.

Blindengeld und Gehörlosenbeihilfe

Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach dem GHBG (Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose) haben grundsätzlich Personen, deren Seh- oder Hörvermögen massiv herabgesetzt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben. Das Blindengeld bzw. die Gehörlosenbeihilfe wird vom LWL (Landschaftsverband Westfalen-Lippe) bearbeitet. Entsprechende Anträge erhalten Sie bei der Stadt Detmold. Die Stadt Detmold nimmt Ihre Anträge entgegen und leitet Sie an den LWL weiter.

Ihren entsprechenden Ansprechpartner finden Sie unter den Dienstleistungen der Stadt Detmold.