Tarifstelle 2 (Teil II ) von
2.5 bis 2.9.6.5
Baurechtliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
2.5
Sondergebühren
2.5.1
Teilung von Grundstücken
2.5.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Teilung von Grundstücken
(§ 7 der Landesbauordnung 2018) unter Berücksichtigung des Umfangs der
baurechtlichen Prüfung
Gebühr je gebildetes bebautes Grundstück: Euro 50 bis 500
2.5.1.2
Erteilung eines Zeugnisses nach § 7 Absatz 3 Satz 2 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50
2.5.2
Bauvorlagen
2.5.2.1
Vorprüfung von Anträgen nach den §§ 7, 66, 70, 77 und 78 der Landesbauordnung
2018 auf Vollständigkeit oder Mängelfreiheit (gegebenenfalls mit schriftlicher
Aufforderung zur Vervollständigung oder zur Mängelbehebung)
Gebühr: bis zu 25 Prozent der Gebühr,
die für die Entscheidung über den Antrag zu erheben wäre
jedoch mindestens Euro 50
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.5.2.1:
Die Gebühr nach Tarifstelle 2.5.2.1 ist zur Hälfte auf die Gebühr für die
Entscheidung über den Antrag anzurechnen.
2.5.2.2
Prüfung von nachträglich vorgelegten Bauvorlagen, die aufgrund eines geänderten
Standsicherheitsnachweises erforderlich werden
Gebühr: 20 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1
oder 2.4.2
2.5.2.3
Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von beabsichtigten
unwesentlichen Detailänderungen genehmigter Bauvorlagen (bei Änderungsbaugenehmigungen)
Gebühr: Euro 50 bis 250 je geänderte
Bauvorlage
2.5.3
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
2.5.3.1
Entscheidung über die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Absatz 2 oder § 34
Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634), Abweichungen sowie Ausnahmen und Befreiungen nach den §§
69, 88 der Landesbauordnung 2018 je Befreiungstatbestand, Abweichungstatbestand
oder Ausnahmetatbestand
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
2.5.3.2
Für die bei Abweichungen durchgeführte Beteiligung von Angrenzern nach § 72 der
Landesbauordnung 2018 sowie für die bei Ausnahmen und Befreiungen nach § 28 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17.
Mai 2018 (GV. NRW. S. 244)
geändert worden ist, durchgeführte Anhörung Beteiligter je Beteiligtem oder je
Angrenzer
Gebühr: Euro 150, insgesamt höchstens Euro 1 500.
Die Gebühren werden zusätzlich zu der Gebühr nach der Tarifstelle 2.5.3.1 erhoben.
2.5.4
Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung
2.5.4.1
Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert
wird, z. B. für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-,
Sportveranstaltungen je Raum oder Platz
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz
Die Tarifstelle 2.4.3 gilt entsprechend.
2.5.4.2
Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 87
Absatz 1 Nummer 7 der Landesbauordnung 2018 oder solche, die nach § 50 Absatz 1
Nummer 23 der Landesbauordnung 2018 angeordnet sind, wenn sie durch die
Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden,
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz
2.5.4.3
Entscheidung über die Erteilung des Gastspielprüfbuches nach § 44 Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 der Sonderbauverordnung vom 2. Dezember 2016
(GV. NRW. 2017 S. 2, ber. S. 120)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz
2.5.4.4
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Gastspielprüfbuches
nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Sonderbauverordnung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz
2.5.4.5
Nachverfolgungen von Mängeln, die im Rahmen von Brandverhütungsschauen
festgestellt wurden, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz
2.5.5
Fliegende Bauten
2.5.5.1
Entscheidung über die Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten
einschließlich der erstmaligen Gebrauchsabnahme für je angefangene 500 Euro der
Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage
Gebühr: Euro 4
jedoch mindestens Euro 50
Neben den Gebühren werden Gebühren nach Tarifstelle 2.4.8 erhoben.
2.5.5.2
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung
für Fliegende Bauten einschließlich der erforderlichen Gebrauchsabnahme
Gebühr: Euro 50 bis 1 250
2.5.5.3
Sind im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der
Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten Ergänzungsprüfungen der
rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen
erforderlich, werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4
erhoben
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz
2.5.5.4
Entscheidung über die Übertragung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende
Bauten auf Dritte
Gebühr: Euro 50
2.5.5.5
Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten an jedem Aufstellungsort
Gebühr: Euro 10 bis 300
2.5.6
Baulasten
2.5.6.1
Entscheidung über die Eintragung einer Baulast
Gebühr: Euro 50 bis 250
2.5.6.2
Entscheidung über die Löschung einer Baulast
Gebühr: Euro 50 bis 250
2.5.6.3
Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Gebühr: Euro 50 bis 150 je
Grundstück
2.5.6.4
Schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht
Gebühr: Euro 30 je Grundstück
2.6
Energieeinsparungsvorschriften
2.6.1
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24 Absatz 2 der
Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in Verbindung mit
§ 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung
vom 31. Mai 2002 (GV. NRW. S. 210)
jeweils in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 500
2.6.2
Entscheidung über die Erteilung einer allgemeinen Ausnahme nach § 24 Absatz 2
der Energieeinsparverordnung in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 2 der
Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung
Gebühr: Euro 50 bis 1 500
2.6.3
Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 25 Absatz 1 der
Energieeinsparverordnung
Gebühr: Euro 50 bis 500
2.6.4
Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen, Bescheinigungen,
Bestätigungen und Unternehmererklärungen nach § 2 der Verordnung zur Umsetzung
der Energieeinsparverordnung, je Nachweis, Bescheinigung, Bestätigung oder
Unternehmererklärung
Gebühr: Euro 30
2.7
Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert
worden ist.
2.7.1
Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 oder § 32 Absatz
2 Nummer 1 des Wohnungseigentumsgesetzes
Gebühr: Euro 100
je weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 30
2.7.2
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2
oder § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes
(Abgeschlossenheitsbescheinigung)
Gebühr:
a) je Sondereigentumsanteil Euro 50 bis 150
b) je Garagenstellplatz Euro 20
c) je Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung Euro 30
2.8
Besondere Prüfungen und Maßnahmen
2.8.1
Besondere Prüfungen
2.8.1.1
a) Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen
Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde (§ 63 Absatz
3 der Landesbauordnung 2018) ausgeführte bauliche Anlagen oder Änderungen, wenn
diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen werden
Gebühr: dreifache der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 sowie 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.8, 2.4.10.3, 2.4.10.8 und 2.5.3
b) Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde (§ 63 Absatz 3 der Landesbauordnung 2018) ausgeführte Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen werden
Gebühr: Euro 75 bis 7 500
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.8.1.1
Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung dieser baulichen Anlagen, Änderungen und Nutzungsänderungen auf Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht ohne Bauvorlagen vorgenommen wurde. Bei nur teilweise ausgeführten baulichen Anlagen oder Änderungen sind die Gebühren nur für den ausgeführten Teil zu erheben. Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.8, 2.4.10.3, 2.4.10.8 und 2.5.3 sind nur zu erheben, wenn die in diesen Tarifstellen genannten Amtshandlungen durchgeführt wurden.
2.8.1.2
Auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von
baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen
baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird
Gebühr: Euro 50 bis 500
2.8.2
Besondere Maßnahmen
2.8.2.1
Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 2.1.4
2.8.2.2
Untersagung rechtswidriger Nutzungen
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 2.1.4
2.8.2.3
Anordnung der Einstellung von rechtswidrigen Bauarbeiten auch aufgrund § 81
Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 2.1.4
2.8.2.4
Untersagung der Verwendung eines entgegen § 24 Absatz 4 der Landesbauordnung
2018 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukts sowie Entwertung oder
Beseitigung dieser Kennzeichnung
(§ 80 der Landesbauordnung 2018)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 2.1.4
2.8.2.5
Anordnung der Beseitigung rechtswidriger baulicher Anlagen, die nach § 62 der
Landesbauordnung 2018 keiner Baugenehmigung bedürfen
Gebühr: Euro 100 je baulicher Anlage
2.8.2.6
Untersagung der Inbetriebnahme oder des Betriebs von Anlagen nach § 62 Absatz 1
Nummer 2, 3 und 4 Buchstabe a und c und Nummer 6 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 100 je Anlage
2.8.2.7
Nachträgliche Anordnung von Anforderungen nach § 58 Absatz 6 der
Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50 bis 250
2.9
Sonstige Gebühren
2.9.1
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen
fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im
Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die
Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
2.9.1.1
Entscheidung über die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für
Baustatik, sofern bereits eine staatliche Anerkennung als Sachverständiger für
die Prüfung der Standsicherheit in einer vergleichbaren Fachrichtung vorliegt,
je Fachrichtung
Gebühr: Euro 250
2.9.1.2
Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieurin oder
Prüfingenieur für Baustatik je Fachrichtung
Gebühr: Euro 100 bis 300
2.9.1.3
Rücknahme der Anerkennung als Prüfingenieurin oder
Prüfingenieur für Baustatik je Fachrichtung
Gebühr: Euro 100 bis 300
2.9.1.4
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für
eine Zweitniederlassung
Gebühr: Euro 125 bis 375
2.9.2
Sachverständige
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom
27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
2.9.2.1
Entscheidung über die Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung
bestimmter Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung in baulichen Anlagen nach
§ 50 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 100 bis 500
2.9.2.2
Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.2.1
2.9.3
Typengenehmigung
2.9.3.1
Entscheidung über die Erteilung einer Typengenehmigung der obersten
Bauaufsichtsbehörde nach § 66 Absatz 1 bis 4 der Landesbauordnung 2018 (in der
Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen
nicht enthalten)
Gebühr: 3 Prozent bis 12 Prozent der Herstellungskosten der baulichen
Anlage
2.9.3.2
Entscheidung über die Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigung sowie die
Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde
(in der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen
entstehenden Auslagen nicht enthalten)
Gebühr: 1 v.H. bis 3 v.H. der Herstellungskosten der baulichen Anlage
2.9.4
Typenprüfung
2.9.4.1
Entscheidung aufgrund der Prüfung von bautechnischen Nachweisen von Entwürfen,
nach denen an verschiedenen Orten gleiche bauliche Anlagen oder Teile von ihnen
ausgeführt werden sollen (Typenprüfung, siehe auch § 68 Absatz 4 der
Landesbauordnung 2018), sofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme
ermitteln lässt
Gebühr: das Zehnfache der Gebühr nach
Tarifstellen 2.1.5.1 bis 2.1.5.3
Sofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme nicht ermitteln lässt oder sofern eine aufgrund der Rohbausumme oder Herstellungssumme ermittelte Gebühr in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung steht, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar bis zum Dreifachen der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
2.9.4.2
Für die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides
wird eine
Gebühr nach dem Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4 erhoben
jedoch mindestens Euro 100
2.9.4.3
Für die Erstattung von Gutachten über die Standsicherheit von baulichen Anlagen
wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar bis zum Dreifachen der
Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
2.9.4.4
Besondere Vergütung der Sachverständigen
Die Sachverständigen, die zu den in Tarifstellen 2.9.4.1 bis 2.9.4.3 genannten
Amtshandlungen vom Prüfamt für Baustatik herangezogen werden, erhalten eine
Vergütung bis zur Höhe von 80 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.9.4.1,
2.9.4.2 oder 2.9.4.3.
In der Vergütung ist die Umsatzsteuer enthalten. Die Vergütungen dürfen nicht
als Auslagen beim Kostenschuldner geltend gemacht werden.
2.9.5
Bauprodukte, Bauarten
2.9.5.1
Entscheidung über die Erteilung einer
vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der
Landesbauordnung 2018) oder über die Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall
für Bauprodukte (§ 23 Absatz 1 Satz 1 der Landesbauordnung 2018) auch in
Verbindung mit der Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung,
Gebühr: Euro 200 bis 10 000
Sofern die Entscheidung Bauarten und Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern
nach § 2 Absatz 2 Denkmalschutzgesetz verwendet werden (§ 23 Absatz 2 der
Landesbauordnung 2018), werden Gebühren nicht erhoben.
2.9.5.2
Erklärung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, dass ihre Zustimmung
zur Verwendung bestimmter Bauprodukte nicht erforderlich ist (§ 23 Absatz 1
Satz 2 der Landesbauordnung 2018)
Gebühr: Euro 200 bis 1 000
2.9.5.3
Festlegung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, dass eine
Bauartgenehmigung zur Anwendung bestimmter Bauarten nicht erforderlich ist (§
17 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018)
Gebühr: Euro 200 bis 2 500
2.9.5.4
Gestattung der Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche
Übereinstimmungszertifikat (§ 24 Absatz 2 Nummer 3 Satz 2 der Landesbauordnung
2018)
Gebühr: Euro 200 bis 2 500
2.9.5.5
Entscheidung über die Anerkennung als Prüf-,
Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle (§ 25 Absatz 1 der Landesbauordnung
2018), auch in Verbindung mit Rechtsverordnungen nach § 18 Absatz 3 sowie
Absatz 4 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 500 bis 20 000
2.9.5.6
Entscheidung über die befristete Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher
Prüfzeugnisse (§ 22 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 4
der Landesbauordnung 2018)
Gebühr: Euro 200 bis 5 000
2.9.5.7
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer allgemeiner
bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse ( § 22 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 21
Abs. 4 Satz 3 der Landesbauordnung 2018)
Gebühr: Euro 200 bis 1 000
2.9.5.8
Maßnahmen zur Durchführung
- des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und
Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl.
L 218 vom 13.8.2008, S. 30),
- des Abschnitts 6 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31.
August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, soweit es nach dem
Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), das durch
Artikel 119 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, Anwendung findet und
- des Kapitels VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für
die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG
des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom
12.4.2013, S. 10, L 92 vom 8.4.2015, S. 118), die zuletzt durch Delegierte
Verordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. L 159 vom
28.5.2014, S. 41) geändert worden ist.
a) Prüfung einer CE-Kennzeichnung und Feststellung eines formellen Mangels
der CE-Kennzeichnung und Hinwirken auf Beseitigung des Mangels durch den
Hersteller
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4; jedoch mindestens
Euro 50
b) Feststellung eines formellen Mangels der Leistungserklärung und Hinwirken
auf Beseitigung des Mangels durch den Hersteller
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4; jedoch mindestens
Euro 50
c) Feststellung eines materiellen Mangels des Bauprodukts und Hinwirken auf
Beseitigung des Mangels durch den Hersteller
(ohne Auslagen für Stichprobenziehung und Laboruntersuchungen)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4; jedoch mindestens
Euro 100
d) beschränkende Maßnahmen
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4; jedoch mindestens
Euro 100
e) Feststellung, dass ein Händler beziehungsweise Importeur ein
harmonisiertes Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt beziehungsweise in Verkehr
gebracht hat ohne sich vergewissert beziehungsweise sichergestellt zu haben,
dass ihm die CE-Kennzeichnung beziehungsweise die erforderlichen Unterlagen
beigefügt sind und Hinwirken auf Beseitigung dieses Mangels.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4; jedoch mindestens
Euro 50
f) Feststellung, dass ein Händler beziehungsweise Importeur ein
harmonisiertes Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt beziehungsweise in Verkehr
gebracht hat ohne sich vergewissert beziehungsweise sichergestellt zu haben,
dass der Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel 11 Absatz 4
und 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 beziehungsweise der Importeur die
Anforderungen von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfüllt
haben und Hinwirken auf Beseitigung dieses Mangels.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4; jedoch mindestens
Euro 50
2.9.6
Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen
2.9.6.1
Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen und Ausstellen der Bescheinigung nach
§ 42 Absatz 7 der Landesbauordnung 2018 einschließlich der Vorbesichtigung von
Schornsteinen im Rohbauzustand oder der Druckprüfung von Abgasleitungen
Gebühr:
a) pro Gebäude 60 AW
b) pro Abgasanlage 18 AW
c) pro Geschoss 7 AW
Ein Arbeitswert (AW) entspricht dem in der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Eurobetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Als Geschoss im Sinne dieser Tarifstelle gilt jedes über dem Keller liegende Geschoss, durch das der jeweilige Schornstein oder die jeweilige Abgasleitung verläuft. Der Keller wird als Geschoss mitgerechnet, wenn dort die Sohle des Schornsteins oder der Abgasleitung liegt. Vom Fußboden des Dachgeschosses bis zur Mündung des Schornsteins oder der Abgasleitung werden je angefangene 2,50 m als Geschoss gerechnet, Restlängen bis zu 1 m bleiben außer Ansatz. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schornsteine und Abgasleitungen, deren Höhe sich nicht nach Geschossen berechnen lässt.
2.9.6.2
Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen ohne Vorbesichtigung im
Rohbauzustand
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.6.1
2.9.6.3
Prüfung und Begutachtung von Abgasleitungen, die nur der Ringspaltmessung
bedürfen
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.6.1
2.9.6.4
Wiederholung einer Druckprüfung von Abgasleitungen im Sinne von Tarifstelle
2.9.6.1
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.6.1
2.9.6.5
Wiederholung einer Prüfung und Begutachtung im Sinne von Tarifstelle 2.9.6.2
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.6.1